Sofortmassnahmen und Sicherung
Eingrenzung des Sachverhalts, Sicherung fluechtiger und veraenderlicher Daten, Sperrung von Berechtigungen, Unterbrechung von Loeschroutinen und Aufbewahrungsanweisung an die betroffenen Bereiche.
Wenn ein Verdacht im Raum steht, entscheidet die erste Woche über alles Weitere: was gesichert wurde, wer wann was wusste, ob die Dokumentation traegt. Wir klaeren den Sachverhalt methodisch und beweissicher – und bauen danach die Struktur, die den naechsten Fall verhindert.
Forensic Consulting arbeitet rueckwaerts: Was ist geschehen, wer war beteiligt, welcher Schaden ist entstanden, was ist beweisbar. Compliance Consulting arbeitet vorwaerts: Welche Pflichten treffen das Unternehmen, wie werden sie organisiert, wie wird die Erfuellung nachgewiesen. Wer nur das eine betreibt, wiederholt entweder den Fall oder die Ueberraschung.
Methodische Sachverhaltsaufklaerung bei Verdachtsfaellen – von der ersten Sicherungsmassnahme bis zum belastbaren Untersuchungsbericht.
Aufbau und Pruefung der Organisation, mit der das Unternehmen seine Pflichten erfuellt und diese Erfuellung belegen kann.
Der Uebergang ist der eigentliche Wert: Jede Untersuchung endet mit Feststellungen darueber, warum der Vorfall moeglich war – fehlende Funktionstrennung, nicht gelebte Freigaben, ungepruefte Berechtigungen, unterlassene Kontrolle. Diese Feststellungen sind die praeziseste Grundlage fuer den Aufbau der Compliance-Organisation, die es gibt. Sie stammen nicht aus einer Vorlage, sondern aus Ihrem Haus.
Sobald ein Vorfall bekannt wird, laufen mehrere Fristen parallel – und sie beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer die Untersuchung ohne Fristenplan beginnt, verliert Rechte, bevor der Sachverhalt steht.
Hinzu treten je nach Sachverhalt weitere Melde- und Anzeigepflichten – etwa nach dem Geldwaeschegesetz, im Arbeitsschutz bei meldepflichtigen Unfaellen oder gegenueber dem Sachversicherer. Der Fristenplan ist deshalb Bestandteil jeder Untersuchung, nicht ihr Anhang.
Belastbar heisst: nachvollziehbar dokumentiert, auf zulaessiger Grundlage erhoben, ohne Vorfestlegung gefuehrt und so aufbereitet, dass Ihre Rechtsberatung darauf aufbauen kann.
Eingrenzung des Sachverhalts, Sicherung fluechtiger und veraenderlicher Daten, Sperrung von Berechtigungen, Unterbrechung von Loeschroutinen und Aufbewahrungsanweisung an die betroffenen Bereiche.
Identifizierung, Sammlung, Sicherung und Aufbewahrung digitaler Beweismittel nach anerkannter Methodik, mit Hashwerten, Sicherungsprotokoll und lueckenloser Beweiskette.
ISO/IEC 27037 · ergaenzend ISO/IEC 27041, 27042, 27043 · BSI-Leitfaden IT-ForensikAnalyse von Systemdaten, Protokollen, Buchungen, Bestaenden und Dokumenten. Rekonstruktion der Zeitachse, Abgleich von Soll- und Ist-Prozess, Eingrenzung des Personenkreises.
Strukturierte Gespraeche mit Auskunftspersonen und Betroffenen, mit vorheriger Belehrung ueber Rolle und Zweck, Protokoll und Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Wunsch unter Beteiligung Ihrer Rechtsberatung.
Ermittlung und Plausibilisierung des Schadens, Feststellung der organisatorischen Ursachen und der Kontrollluecken, die den Vorfall ermoeglicht haben.
Untersuchungsbericht mit Trennung von gesicherter Feststellung, begruendeter Annahme und offener Frage. Anlagenverzeichnis, Beweismittelregister und Massnahmenempfehlung – verwendbar gegenueber Aufsichtsrat, Versicherer und Rechtsberatung.
Der Vorwurf lautet im Ernstfall selten „Sie haben es getan“, sondern „Sie haben es nicht organisiert“. Genau dort setzen wir an.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist nach § 130 OWiG bussgeldbewehrt; ueber §§ 9, 30 OWiG trifft die Geldbusse auch das Unternehmen. Zivilrechtlich folgt die Organisationspflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG, die Ueberwachungspflicht des Vorstands aus § 91 Abs. 2 AktG.
BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 · LG Muenchen I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10 · BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16Aufbau nach ISO 37301 als zertifizierbarer Anforderungsnorm oder nach IDW PS 980 als Pruefungsstandard: Compliance-Kultur, -Ziele, -Risiken, -Programm, -Organisation, -Kommunikation, -Ueberwachung und -Verbesserung.
Nach der Rechtsprechung wirkt ein wirksames System auch auf die Bemessung einer Geldbusse.
ISO 37301 · ISO 37001 (Antikorruption) · IDW PS 980Systematische Erhebung der auf Ihr Unternehmen anwendbaren Pflichten je Gesellschaft, Standort und Prozess – Arbeitsschutz, Anlagensicherheit, Umwelt, Datenschutz, Informationssicherheit, Steuern, Aussenwirtschaft – mit Zustaendigkeit und Nachweis.
Wirksame Uebertragung von Unternehmerpflichten mit klarer Aufgabenbeschreibung, Kompetenz, Mittelausstattung und dokumentierter Ueberwachung. Uebertragung entlastet nur, wenn Auswahl, Einweisung und Kontrolle belegt sind.
§ 13 Abs. 2 ArbSchG · § 13 DGUV Vorschrift 1 · § 9 OWiGRisikoanalyse und Praeventionsmassnahmen in der Lieferkette, Beschwerdeverfahren und Berichtspflichten sowie Screening gegen Sanktionslisten und Pruefung von Dual-Use-Sachverhalten vor Vertragsschluss.
LkSG · RL (EU) 2024/1760 (CSDDD) · VO (EU) 2021/821 · §§ 8, 9 AWG, AWV · GwGKontrollplan, interne Pruefungen, Kennzahlen und Managementbericht. Ein System ohne Wirksamkeitsnachweis ist im Ernstfall ein Ordner, kein Entlastungsargument.
Das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt ausdruecklich, die Aufgaben der internen Meldestelle einem Dritten zu uebertragen. Genau das ist der Punkt, an dem ein solches System steht oder faellt: Beschaeftigte melden nicht dorthin, wo sie den Empfaenger jeden Morgen im Flur treffen.
Wir uebernehmen die interne Meldestelle als beauftragter Dritter nach § 14 Abs. 1 HinSchG. Der Betrieb einer solchen Stelle ist kein Postfach, sondern ein Verfahren mit gesetzlich vorgegebenen Schritten und Fristen: Eingangsbestaetigung, Pruefung der Stichhaltigkeit, Kontakt mit der hinweisgebenden Person, Folgemassnahmen und Rueckmeldung.
Zentral ist das Vertraulichkeitsgebot: Die Identitaet der hinweisgebenden Person und der von der Meldung betroffenen Personen ist zu schuetzen, mit eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmen. Ebenso zentral ist das Verbot von Repressalien – mit einer Beweislastregel, die im Streit zulasten des Arbeitgebers wirkt.
Anschlussfaehig ist die Meldestelle an die Beschwerdestelle nach § 13 AGG und an das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Drei Kanaele, ein Verfahren, eine Dokumentation.
§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 16, 17, 18 HinSchG · Vertraulichkeit § 8 HinSchG · Repressalienverbot § 36 HinSchG · § 13 AGGUnabhaengigkeit: Die Meldestelle handelt bei ihrer Taetigkeit unabhaengig und ist nicht weisungsgebunden in der Sache. Extern ist das strukturell leichter zu gewaehrleisten als intern.
Fachkunde: Die Beschaeftigten der Meldestelle muessen ueber die notwendige Fachkunde verfuegen. Das betrifft Verfahren, Datenschutz und die inhaltliche Ersteinschaetzung gleichermassen.
Anschluss: Ergibt die Ersteinschaetzung einen belastbaren Verdacht, geht die Sache unmittelbar in die Sachverhaltsaufklaerung ueber – ohne Uebergabeverlust und ohne dass ein neuer Dienstleister sich einarbeiten muss.
Die Verantwortung bleibt bei Ihnen: Die Beauftragung eines Dritten laesst nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG die Pflicht des Beschaeftigungsgebers unberuehrt, selbst geeignete Massnahmen zur Abstellung des Verstosses zu ergreifen. Die Meldestelle klaert und empfiehlt – entscheiden und handeln muss das Unternehmen.
Wir sagen diese vier Dinge am Anfang, nicht im Kleingedruckten. Sie entscheiden darueber, ob das Ergebnis der Untersuchung spaeter traegt.
Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die Gestaltung arbeits- und zivilrechtlicher Massnahmen und jede Vertretung gehoeren zur Rechtsanwaltschaft.
Wir arbeiten deshalb regelmaessig unter Einbindung einer Rechtsanwaltskanzlei Ihrer Wahl.
Unterlagen aus internen Untersuchungen geniessen keinen automatischen Schutz vor Beschlagnahme – auch bei anwaltlicher Fuehrung ist der Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begrenzt.
Deshalb werden Auftragsverhaeltnis, Ablage und Berichtsweg vor Beginn festgelegt, nicht danach.
BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u. a.Massnahmen, die zur Ueberwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auswertungen ohne diese Grundlage sind ein Risiko fuer das Ergebnis.
Wir klaeren den Beteiligungsbedarf vor der ersten Auswertung.
Jede Auswertung braucht eine Rechtsgrundlage. Im Beschaeftigungsverhaeltnis kommt insbesondere § 26 BDSG in Verbindung mit Art. 88 DSGVO in Betracht, im Uebrigen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit dokumentierter Interessenabwaegung.
Verhaeltnismaessigkeit, Datenminimierung und Dokumentation sind Teil der Methodik, nicht ein nachtraeglicher Vermerk.
Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. In akuten Faellen laufen die Schritte 1 und 2 am selben Tag.
Kurze Sachverhaltsaufnahme, Feststellung der laufenden Fristen, Sicherung des Status quo, Aufbewahrungsanweisung und Klaerung, wer im Unternehmen informiert wird und wer nicht.
Festlegung von Untersuchungsgegenstand, Berichtsweg, Beteiligung der Rechtsberatung, Beteiligungsrechten des Betriebsrats und der datenschutzrechtlichen Grundlage.
Beweissicherung nach anerkannter Methodik, Auswertung, Rekonstruktion der Zeitachse und Eingrenzung des Sachverhalts.
Strukturierte Gespraeche in abgestimmter Reihenfolge, mit Protokoll und Gelegenheit zur Stellungnahme.
Untersuchungsbericht mit Feststellungen, Beweismittelregister, Bewertung der organisatorischen Ursachen und Massnahmenempfehlung.
Umsetzung der organisatorischen Massnahmen, Schliessung der festgestellten Kontrollluecken und – wo sinnvoll – Ueberfuehrung in ein Compliance-Managementsystem mit Wirksamkeitsnachweis.
Keine rechtliche Bewertung im Einzelfall, keine Vertragsgestaltung, keine Vertretung in Straf-, Bussgeld-, Arbeits- oder Zivilverfahren (§§ 2, 3 RDG).
Wir sind keine Wirtschaftspruefungsgesellschaft. Jahresabschlusspruefungen und gesetzlich vorbehaltene Pruefungen erbringen wir nicht.
Keine verdeckte Ueberwachung von Personen, keine Detektivleistungen, keine Massnahmen ausserhalb einer klaren Rechtsgrundlage und ohne die erforderliche Beteiligung.
Wir beraten beim Aufbau von Managementsystemen, zertifizieren aber nicht. Die Zertifizierung erfolgt durch eine akkreditierte Stelle (ISO/IEC 17021-1).
Schildern Sie den Anlass in groben Zuegen, den betroffenen Bereich und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme – Letzteres ist fuer die Fristen entscheidend. Bitte senden Sie im Erstkontakt keine personenbezogenen Details und keine Anlagen; wir stimmen zuerst einen gesicherten Uebertragungsweg ab. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.
Die Anbieterin ist Beratungsunternehmen. Sie erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 5 StBerG. Sie ist keine Wirtschaftspruefungsgesellschaft im Sinne der Wirtschaftspruefungsordnung und fuehrt keine gesetzlich vorbehaltenen Pruefungen durch. Sie ist keine Zertifizierungsstelle nach ISO/IEC 17021-1 und keine Behoerde. Detektivische und verdeckte Ermittlungsleistungen werden nicht erbracht.
Michael Lorenz ist beim Bundesverband Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e. V. (BDSF), Kaeppelinstrasse 12–14, 79576 Weil am Rhein, als Sachverstaendiger fuer Arbeitsschutz (Reg.-Nr. 8261047), fuer Brandschutz (Reg.-Nr. 8261048) sowie fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete (Reg.-Nr. 8261049) registriert. Es handelt sich um eine Verbandsregistrierung, nicht um eine oeffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO.
Die Anbieterin fuehrt keine gesonderte Mehrwertsteuernummer. Bei Leistungen an Unternehmerinnen und Unternehmer mit Sitz in Deutschland liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz der Leistungsempfaengerin; die Steuerschuld geht nach § 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG auf die Leistungsempfaengerin ueber (Reverse Charge). Beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland gilt in der Schweiz die Bezugsteuer nach Art. 45 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Rechnungen weisen daher keine deutsche Umsatzsteuer aus.
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Diese Erklaerung gilt fuer die vorliegende Fassung der Seite und wird bei Aenderungen der Verarbeitung angepasst.
Fuer Leistungen der IMS New Technologies AG im Bereich Sachverhaltsaufklaerung, Compliance-Beratung und Betrieb einer internen Meldestelle. Ausschliesslich gegenueber Unternehmen und oeffentlichen Stellen.
(1) Diese Bedingungen gelten fuer alle Vertraege ueber Sachverhaltsaufklaerung, Beweissicherung, Compliance-Beratung, den Aufbau von Compliance-Managementsystemen sowie die Uebernahme der Aufgaben einer internen Meldestelle.
(2) Vertraege mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn die Anbieterin ihnen ausdruecklich und in Textform zustimmt.
(1) Gegenstand ist die fachliche Aufklaerung, Bewertung und Beratung in tatsaechlicher und organisatorischer Hinsicht. Geschuldet ist ein sorgfaeltiges Taetigwerden nach den Regeln der Auftraggeberbeziehung (Art. 394 ff. OR), nicht ein bestimmtes Untersuchungsergebnis.
(2) Die Anbieterin erbringt keine Rechtsdienstleistung nach §§ 2, 3 RDG, keine Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 StBerG, keine gesetzlich vorbehaltenen Pruefungen und keine Zertifizierungen. Die rechtliche Bewertung und die Vertretung bleiben der vom Auftraggeber beauftragten Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
(3) Verdeckte Ermittlungsmassnahmen, Observationen und Massnahmen ohne tragfaehige Rechtsgrundlage werden nicht erbracht. Die Anbieterin ist berechtigt, die Durchfuehrung einzelner Massnahmen abzulehnen, wenn deren Zulaessigkeit nicht geklaert ist.
(4) Die Anbieterin weist ausdruecklich darauf hin, dass Unterlagen aus internen Untersuchungen keinem automatischen Schutz vor behoerdlicher Beschlagnahme unterliegen. Auftragsverhaeltnis, Ablage und Berichtsweg werden vor Beginn festgelegt.
(1) Der Auftraggeber stellt Informationen, Unterlagen, Systemzugaenge und Ansprechpersonen bereit und benennt die Personen, die ueber die Untersuchung informiert sind.
(2) Der Auftraggeber verantwortet die Beteiligung des Betriebsrats, soweit Massnahmen der Mitbestimmung unterliegen, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sowie das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage fuer die vorgesehenen Auswertungen. Die Anbieterin unterstuetzt bei der Feststellung des Beteiligungsbedarfs.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, Massnahmen bis zur Klaerung der Beteiligungs- und Rechtsgrundlagenfragen zurueckzustellen; hierdurch entstehende Verzoegerungen gehen nicht zu ihren Lasten.
(1) Uebernimmt die Anbieterin die Aufgaben der internen Meldestelle als Dritte nach § 14 Abs. 1 HinSchG, handelt sie insoweit unabhaengig und ist in der Sache nicht weisungsgebunden.
(2) Die Pflicht des Auftraggebers, geeignete Massnahmen zur Abstellung eines Verstosses zu ergreifen, bleibt unberuehrt.
(3) Die Anbieterin wahrt die Vertraulichkeit der Identitaet der hinweisgebenden und der betroffenen Personen im gesetzlichen Umfang und dokumentiert die Meldungen nach den gesetzlichen Vorgaben.
(1) Die Anbieterin behandelt alle im Rahmen des Auftrags erlangten Informationen streng vertraulich; die Verpflichtung gilt unbefristet ueber das Vertragsende hinaus fort.
(2) Eine Offenlegung erfolgt nur gegenueber den vom Auftraggeber benannten Personen sowie soweit gesetzliche oder behoerdliche Verpflichtungen bestehen.
(3) Die Anbieterin nennt den Auftraggeber nicht als Referenz.
(1) Untersuchungsberichte sind fuer den im Auftrag bestimmten Zweck und Adressatenkreis erstellt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung in Textform; hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an die vom Auftraggeber beauftragte Rechtsanwaltschaft, an Aufsichtsorgane und an Versicherer.
(2) Beweismittel und Sicherungskopien werden nach Massgabe der getroffenen Vereinbarung aufbewahrt und danach geloescht oder herausgegeben.
(1) Die Verguetung erfolgt nach Aufwand oder als Festpreis fuer einen definierten Umfang nach Massgabe des Angebots. Bei eilbeduerftigen Einsaetzen koennen Zuschlaege vereinbart werden.
(2) Reise-, Uebernachtungs- und Nebenkosten sowie Kosten fuer forensische Datentraeger und Auswertungsumgebungen werden gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang faellig. Zur Umsatzsteuer gilt die Angabe im Impressum (Reverse Charge).
(1) Die Anbieterin haftet unbeschraenkt fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit sowie fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit.
(2) Im Uebrigen haftet sie bei leichter Fahrlaessigkeit nur fuer die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Hoehe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Art. 100 Abs. 1 OR bleibt unberuehrt.
(3) Die Anbieterin haftet nicht fuer die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, fuer Entscheidungen des Auftraggebers auf Grundlage des Berichts sowie fuer Folgen unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats oder fehlender Rechtsgrundlagen, soweit diese in die Verantwortung des Auftraggebers fallen.
(1) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter ausdruecklichem Ausschluss des Uebereinkommens der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf (CISG, Art. 6 CISG). Zwingende Vorschriften am Ort der Durchfuehrung bleiben unberuehrt.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz. Die Anbieterin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(1) Aenderungen und Ergaenzungen beduerfen der Textform; das gilt auch fuer die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchfuehrbar sein, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt.